Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - L 16 R 359/16 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Berlin, 06.04.2016 - S 31 R 4960/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - L 16 R 359/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - L 16 R 359/16
Denn die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, welcher den WR-Anspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 mwN).Die vom hinterbliebenen Ehegatten, wie von der Klägerin, behaupteten inneren Um-stände für die Heirat sind nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden äußeren Um-stände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Rn 24).
- BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - L 16 R 359/16
Auf der anderen Seite ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 21 ff).Besondere Umstände im Sinne des Gesetzes lassen sich nicht abschließend typisie-ren und bewerten (…vgl. BSG aaO; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - Rn. 17).
- LSG Schleswig-Holstein, 21.03.2007 - L 8 R 112/06
Ausschluss von Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - L 16 R 359/16
Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überstehen, ist kein besonderer Umstand des Falles iS des § 46 Abs. 2 SGB VI, ebenso wenig wie das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung, denn beidem lässt sich eben nicht für sich genommen entnehmen, dass die Ehe nicht ge-rade deshalb geschlossen worden ist, um einen Anspruch des überlebenden Ehegat-ten auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (vgl. LSG Schleswig, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 -, juris Rn. 53).